Ein paar Anmerkungen

Ich denke man sollte ein paar Anmerkungen zur der Darstellung von Herrn Schlutow bringen. Es verwirrt mich etwas das Herr Schlutow selber Datenschutzbeauftragter war, weil somit kontrollierte er sich ja irgendwie selber, weil der Datenschutzbeauftragte ist dafür zuständig die Einhaltung des Datenschutzes durch die Verwaltung zu kontrollieren und inhaltliche Maßnahmen zu Einhaltung zu treffen. Ein Blick ins Gesetz zeigt, das dies inhaltlich auch nicht so geht. § 20 DSG M-V Behördlicher Datenschutzbeauftragter (1) Die Daten verarbeitende Stelle hat schriftlich einen behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie einen Vertreter zu bestellen. Der behördliche Datenschutzbeauftragte soll Beschäftigter der Daten verarbeitenden Stelle sein; soweit dadurch die […]