Anfragen an den Bürgermeister

Laut § 34 Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern hat jeder Stadtvertreter das Recht an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung der Stadtvertretung mündliche Anfragen zu stellen. Diese Anfragen sollten spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Diese Antworten sind auf der nachfolgenden Stadtvertretersitzung öffentlich bekannt zu machen, außer es handelt sich um Personalangelegenheiten außer Wahlen, Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner, Grundstücksgeschäfte und Angelegenheiten der Rechnungsprüfung, soweit Ergebnisse derselben nicht Gegenstand der Sitzung sind. Unter diesen […]

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