Allgemein

Verbrennen von Gartenabfällen

Ab morgen dem 1.Oktober ist das Verbrennen von Gartenabfällen erlaubt.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nur werktags, nur zwei Stunden täglich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr erlaubt. Das Verbrennen hat gesondert vom Lagerplatz der pflanzlichen Stoffe (Schutz der Kleinlebewesen) zu erfolgen. Der Nachbarschutz und die allgemeinen Brandschutzbedingungen sind zu berücksichtigen.

Es sollte vor dem Verbrennen jeder erst prüfen, ob unnötige Rauchschwaden vermieden werden können !

Denn gerade in einer Erholungsregion und besonders im städtischen Bereich werden die “Kleinen Feuerchen” bei unsachgemäßer Handhabung für den Nachbarn schnell störend.

Pflanzliche Abfälle:
Pflanzliche Abfälle sind z. B. Holz und Grünschnitt, die bei privater oder gewerblicher Grundstücksnutzung anfallen, sofern ein Entledigungswille besteht und sie nicht unmittelbar einem neuen Nutzen zugeführt werden. Diese Abfälle sind lediglich mechanisch behandelt und ansonsten stets naturbelassen.

Bei der Abfallentsorgung soll vorrangig eine Verwertung vorgenommen werden. Pflanzliche Abfälle können am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Ohne weitere abfallrechtliche Genehmigungen ist daher das Kompostieren durch Anlage von Komposthaufen, durch das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen erlaubt. Dies sollte auf dem Grundstück erfolgen, auf dem die Abfälle anfallen, ist aber auch auf anderen geeigneten Grundstücken zulässig.

Wichtig:

In Kleingartenanlagen u.ä. ist zu beachten, dass das Verbrennen als solches zwar erlaubt ist, der einzelne Parzellenbesitzer selbst kann sich aber nicht auf die Pflanzenabfalllandesverordnung berufen, da Kleingartenanlagen in der Regel nur aus einem Grundstück bestehen und das Verbrennen an den grundbuchmäßigen Grundstücksbegriff geknüpft ist.

Es dürfen keine anderen Abfälle verbrannt werden wie z.B. Bauholz, Kartonagen, Reifen, Plaste – dies stellt eine illegale Abfallentsorgung dar.

Wer pflanzliche Abfälle ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen oder andere Abfälle verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld belegt.

Kommentare

Kommentare sind nicht erlaubt

  1. Son schit, jetzt geht das wieder los, da kann man ja bei schönem Wetter wieder keine Wäsche draussen aufhängen… :-(

    Geschrieben von Claudia | Oktober 1, 2009, 09:01
  2. Jaaa, aber wenn son Feuerchen gemacht wird, bist du ja wohl auch gerne dabei!

    Geschrieben von Corinna | Oktober 2, 2009, 08:25
  3. Das ist dann ja auch abends, da häng ich ja keine Wäsche mehr draussen auf….

    Geschrieben von Claudia | Oktober 5, 2009, 08:37

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