Verbrennen von Gartenabfällen
Der Oktober naht und dann können wieder Gartenabfälle verbrannt werden.
Folgendes gilt zu beachten:
- Es handelt sich um pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen.
- Eine Kompostierung der pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück ist nicht möglich oder zumutbar.
- Eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzubietenden Entsorgungssysteme sind nicht möglich oder zumutbar.
Es sollte vor dem Verbrennen jeder erst prüfen, ob unnötige Rauchschwaden vermieden werden können !
Denn gerade in einer Erholungsregion und besonders im städtischen Bereich werden die „Kleinen Feuerchen“ bei unsachgemäßer Handhabung für den Nachbarn schnell störend.
Das Verbrennen ist im Oktober, nur werktags, nur zwei Stunden täglich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr erlaubt. Das Verbrennen hat gesondert vom Lagerplatz der pflanzlichen Stoffe (Schutz der Kleinlebewesen) zu erfolgen. Der Nachbarschutz und die allgemeinen Brandschutzbedingungen sind zu berücksichtigen.
Es dürfen keine anderen Abfälle verbrannt werden wie z.B. Bauholz, Kartonagen, Reifen, Plaste – dies stellt eine illegale Abfallentsorgung dar.